freude

Infos zur COVID-19-Öffnungsverordnung

Der ÖBSV hat die aktuelle Verordnung wieder mundgerecht aufbereitet:

Die ab heute, 10.06.2021, geltende Verordnung bringt weitere Öffnungen im Sport.

SPITZENSPORT: Bleibt unverändert mit dem bereits geltenden Präventionskonzept, Covid-19-Beauftragte und verbindlichen Testungen innerhalb von 7 Tagen (Definition Spitzensport ist am Ende dieses Berichts).

BREITENSPORT: Hier gibt es weitere Schritte zur Normalisierung, zu beachten ist besonders der Ort der Sportausübung – für den Bogensport sind dies meist nicht öffentliche Sportstätten.

Die unterschiedlichen sportstättenspezifischen Voraussetzungen zur Durchführung des Sports sind in der nebenstehenden Graphik ersichtlich.

Allgemeine Infos aus Sicht des ÖBSV für nicht öffentliche Sportstätten In- und Outdoor:

Indoor müssen pro Person 10m² gewährleistet sein
Zeitraum 05:00 bis 24:00 Uhr
Der Kunde darf die nicht öffentliche Sportstätte nur dann betreten, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologische Gefahr erbracht wird (“Eintrittstest”, GGG-Regel – Getestet, Geimpft, Genesen)
Auf nicht öffentlichen Sportplätzen ohne Personal vor Ort ist der GGG-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
Präventionskonzept notwendig
Covid-19-Beauftrage/r
Abstand von 1m beim Betreten, bei der Sportausübung (scoren, Stand) kann der Abstand unterschritten werden
Maskenpflicht ist Indoor notwendig außer bei der Sportausübung
Zusammenkünfte sind erlaubt in sportartüblicher Gruppengröße
Zuschauer:
max. 16 Erwachsene aus unterschiedlichen Haushalten + Minderjährige
17-50 Personen Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksbehörde
>50 Personen anzeige- und genehmigungspflichtig
Nachwuchstraining wird nicht gesondert angeführt, ist erwünscht und möglich.

Definition Sportstätten (lt. BSFG 2017): Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten wie Bogenschießen – Platz oder Parcours)

Definition nicht öffentliche Sportstätte: Die nicht öffentliche Sportstätte hat einen Betreiber, der über das Betreten und die Voraussetzungen dafür entscheidet, unabhängig davon welche Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsform dieser Betreiber hat.

Definition SpitzensporterInnen (lt. BSFG 2017):

Alle Spitzensportler, die bereits an Europa- und Weltmeisterschaften der anerkannten internationalen Fachverbänden teilgenommen haben: WA, WAE, IFAA, HDA-IAA, vorausgesetzt, sie besitzen eine gültige ÖBSV-Lizenz (auf Wunsch wird vom ÖBSV-Büro eine Bestätigung ausgestellt).
Alle aktuell auf der Homepage des ÖBSV angeführten KaderschützInnen des Nationalkaders.
Weitere wettkampforientierte SportlerInnen, die das Ziel haben, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, müssen das Vorliegen dieser Voraussetzung selbst bei Verlangen der Behörden glaubhaft machen.
Bei Fragen oder wenn Ihr Unterstützung braucht bitte schreiben bzw. anrufen.

Frank Seewald, MSc | frank.seewald@oebsv.com | 0664 4086550