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Infos zur neuen Verordnung 171 – gültig ab 19.04.2021

Wien
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Der Archery-Austria hat uns wieder die aktuelle Verordnung verständlich formuliert :-)

Zitat von der Archery-Austria Homepage:

Mit der neuen Verordnung 171 gibt es ab dem 19.04.2021 für den Bogensport regionale Veränderungen.

In den Bundesländern Wien und Niederösterreich (bis 02.05.2021 geplant) kommt es zu gravierenden Einschränkungen.

  • Sport darf Outdoor nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt (LebenspartnerIn/Bezugsperson) ausgeübt werden.
  • Veranstaltungen (auch Nachwuchstraining) sind untersagt
  • Sportstätten Outdoor dürfen betreten werden

In den anderen Bundesländern gelten die gleichen Regeln wie bei der Verordnung 162.

Die wichtigste Veränderung ist:

  • geführtes Nachwuchstraining mit max. 10 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, darf stattfinden.

Die konsolidierte Verordnung 162 ist am Ende dieser News ersichtlich.

Allgemeine Infos aus Sicht des Archery-Austria:

  • für den Spitzensport gibt es eine wesentliche Änderungen:
    • verpflichtendes Contact-Tracing: Die Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten bzw. Veranstalter von Nachwuchstrainings müssen von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, die Kontaktdaten aufbewahren (28 Tage)
  • für den Breitensport (ab dem 18 Lebensjahr) gibt es keine Änderung
  • für den Nachwuchssport wird Outdoor Training wieder möglich sein

Bogensport ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt (LebenspartnerIn)
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen
  • mit max. vier Personen, aus max. zwei verschiedenen Haushalten, zuzüglich deren Kindern (nur zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, mit 2m Abstand)

Nachwuchstraining ist wie folgt möglich:

  • Outdoor mit 2m Abstand (darf kurzfristig unterschritten werden)
  • zwischen 06:00 und 20:00 Uhr
  • max. 10 Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren)
  • max. 2 volljährige Betreuer
  • es dürfen mehrere Gruppen nebeneinander trainieren, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Durchmischung ausgeschlossen ist
  • es besteht keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche
  • das Betreuungspersonal muss spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorlegen oder durchgehend eine FFP2-Maske tragen
  • ein Präventionskonzept ist für die Durchführung eines Nachwuchstrainings notwendig
  • verpflichtendes Führen einer Anwesenheitsliste mit Kontaktdaten, die für 28 Tage aufbewahrt werden muss
  • SPORTCAMPS/ Ferienlager im  Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind In- und Outdoor gestattet.

Definition Sportstätten (lt. BSFG 2017): Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten wie Bogenschießen – Platz oder Parcours)

Sportstätten im Freien dürfen von ALLEN BogenschützInnen zum Zweck der Ausübung des Bogensports betreten werden, unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (§1 Abs. 1 Z 5 ) sowie der Hausordnung des Parcours-/Platzbetreibers. Der Abstand von 2m muss auch im Freien eingehalten werden (darf kurzfristig unterschritten werden), ansonsten ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig.

Sportstätten Indoor dürfen wie bisher nur von SpitzensportlerInnen und deren TrainerInnen benutzt werden. Der Abstand von 2m muss eingehalten werden, ansonsten ist das Tragen von einer FFP2-Maske notwendig.

  • Alle Spitzensportler, die bereits an Europa- und Weltmeisterschaften der anerkannten internationalen Fachverbänden teilgenommen haben: WA, WAE, IFAA, HDA-IAA, vorausgesetzt, sie besitzen eine gültige Archery-Austria-Lizenz (auf Wunsch wird vom Archery-Austria-Büro eine Bestätigung ausgestellt).
  • Alle aktuell auf der Homepage des Archery-Austria angeführten KaderschützInnen des Nationalkaders.
  • Weitere wettkampforientierte SportlerInnen, die das Ziel haben, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, müssen das Vorliegen dieser Voraussetzung selbst bei Verlangen der Behörden glaubhaft machen.

Bei Fragen oder wenn Ihr Unterstützung braucht bitte schreiben bzw. anrufen.

Frank Seewald, MSc  | frank.seewald@oebsv.com | 0664 4086550

 

19. April 2021
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